Bedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen AMAG Services AG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der AMAG Services AG in Kloten als Vermieterin. Bei Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.

1. Fahrzeugübernahme

Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit einem vollen Tank/min. 80% Ladekapazität und in betriebssicherem, sauberem Zustand. Allfälliges Zubehör wie Schneeketten, Kindersitze, Ladekabel usw. ist im Mietvertrag separat vermerkt und in tadellosem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters am Fahrzeug und/oder Zubehör müssen der Vermieterin umgehend bei der Übernahme gemeldet werden.

2. Fahrzeugrückgabe

Das Fahrzeug sowie sämtliches im Mietvertrag aufgeführtes Zubehör sind an der gemäss Mietvertrag zuständigen Rückgabestation zu der im Mietvertrag angegebenen Zeit in ordnungsgemässen Zustand zurückzugeben. Der Mieter hat bei Verspätung zudem allfälligen Schaden zu ersetzen und haftet auch für Zufall. Bei Rückgabe an einer anderen als der im Mietvertrag festgehaltenen Vermietstation hat der Mieter die Kosten der Rückführung an die Vermietstation zu bezahlen. Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht mit vollem Tank/min. 80% Ladekapazität zurück, hat er die Kosten für den Kraftstoff/Strom sowie den Betankungs-/Ladeservice zu bezahlen. Bei anderweitig nicht ordnungsgemässer Rückgabe von Fahrzeug und/oder Zubehör haftet der Mieter gemäss Ziffer 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Rückgabe kann auf jeden Fall nur innerhalb der ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden Rückgabestation und gegenüber einem Angestellten oder einer von der Vermieterin dazu besonders bevollmächtigten Person erfolgen. Insbesondere bewirkt das blosse Abstellen des Fahrzeuges bei der Rückgabestation ausserhalb der Öffnungszeiten und unter Deponierung der Schlüssel zuhanden der Vermieterin keine Rückgabe.

3. Verlängerung der Mietdauer

Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der schriftlichen Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Fahrzeug an einer Vermietstation vorführen. Soweit einer Verlängerung des Mietverhältnisses zugestimmt wird, gelten alle Bedingungen des ursprünglichen Mietverhältnisses unverändert weiter, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

4. Mindestalter / Führerausweis / Identitätskarte, Pass

Das Mindestalter für die Miete und das Lenken eines Fahrzeuges der Vermieterin ist abhängig von der gemieteten Fahrzeugkategorie und beträgt: Für Fahrzeuge der Kategorien U… (Premium Elite)/L... (Luxury)/W… (Luxury Elite)/O… (Oversize)/X... (Special) ausgenommen Fahrzeuge mit 6 und mehr Sitzplätzen 25 Jahre, für Fahrzeuge mit 8-16 Sitzplätzen 21 Jahre, für alle weiteren Fahrzeuge 19 Jahre. Der Mieter muss bei Mietbeginn ausserdem seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Führerausweises sein. Ein Führerschein darf nicht mit einer geographischen Begrenzung versehen sein oder Bezeichnungen oder Inschriften tragen, welche auf eine mögliche geographische Begrenzung hindeuten. Für Mieter unter 25 Jahren wird unabhängig von der gemieteten Fahrzeugkategorie pro Miettag eine zusätzliche Gebühr für Junglenker erhoben, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird. Der Mieter und allenfalls Zusatzlenker erklären sich einverstanden, dass Führerausweis und ID/Pass elektronisch gelesen, geprüft und für eine gewisse Zeit gespeichert werden.

5. Berechtigte Lenker

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den Lenkern, welche mit Namen und Anschrift im Mietvertrag aufgeführt sind, geführt werden. Für Zusatzlenker gelten die Bestimmungen von Ziffer 4 analog. Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag und der dazugehörigen zusätzlichen Bedingungen verantwortlich, auch wenn er das Fahrzeug nicht selber lenkt. Für Zusatzlenker wird pro Miettag eine zusätzliche Gebühr erhoben, welche im Mietvertrag ausgewiesen wird.

6. Mietpreis

Der Mietpreis wird pro Miettag berechnet, wobei ein Miettag 24 Stunden entspricht, sofern auf dem Mietvertrag nicht anderes vermerkt wird. Der Mietpreis wird im Mietvertrag festgehalten und umfasst den Gebrauch des im Mietvertrag angegebenen Fahrzeugs für die vereinbarte Dauer sowie bei entsprechender Vereinbarung zusätzliche Gebühren für Kollision-/Unfall-/Diebstahlschutz, Versicherungen, Zubehör, Junglenker, Zusatzlenker, Rückführungsservice, Kraftstoff/Strom, Betankungs-/Ladeservice usw. sowie Haftungsbeschränkungen des Mieters. Mit Ausnahme der Schweizer Autobahnvignette sind im Mietpreis keinerlei – insbesondere im Ausland erhobenen – Abgaben, Vignetten, Maut- oder andere mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren inbegriffen. Bei verspäteter Rückgabe von mehr als 30 Minuten wird pro angefangene 24 Stunden ein weiterer Miettag verrechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe kann der Mietpreis pro Miettag zu Lasten des Mieters wechseln.

7. Zahlungsweise

Bei jeder Anmiete muss ein von der Vermieterin akzeptiertes Zahlungsmittel vorgelegt und eine Kaution geleistet werden. Wird die Kaution mittels einer von der Vermieterin akzeptierten Zahlkarte geleistet, berechtigt der Mieter die Vermieterin beim Kartenaussteller ein Guthaben, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag entspricht, zuzüglich einer Sicherheit vorzubehalten. Der Endpreis wird bei der Rückgabe des Wagens und Beendigung des Mietvertrages mit der geleisteten Kaution verrechnet. Kann keine oder eine zu geringe Kaution hinterlegt werden hat die Vermieterin das Recht, dem Mieter trotz allfällig erfolgter Reservation und Vorauszahlung kein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin ist ermächtigt und berechtigt, die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (Kosten für Abschleppen, Kraftstoff/Strom, Reparaturen usw. sowie Bussgelder oder Strafen und Administrationsgebühren) nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen. Die Endrechnung gilt als genehmigt, sofern der Mieter diese nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei AMAG Services AG, Steinackerstrasse 20, CH-8302 Kloten, beanstandet. Eine Kaution in Bargeld ist nur bei Anmiete von Nutzfahrzeugen/Transportern möglich und es gelten spezielle Voraussetzungen, welche die Vermietstationen erteilen.

8. Gebrauch / Unterhalt / Reparaturen

Der Mieter muss das Mietobjekt sorgfältig gebrauchen und die Niveaustände für Öl und Wasser sowie den Reifendruck regelmässig überprüfen. Er hat alle Verkehrsregeln zu beachten und sich über die Verkehrsregeln der Länder, welche er mit dem Fahrzeug bereist, sorgfältig zu informieren. Der Mieter ist nicht berechtigt, Änderungen am Fahrzeug oder an dessen Ausstattung, Einrichtung oder Konfiguration (z.B. Ein- und Ausbau oder Drehen von Sitzen und Sitzbänken) vorzunehmen. Sämtliche während der Mietdauer vorgenommenen Änderungen werden auf Kosten des Mieters fachmännisch rückgängig gemacht bzw. behoben. Mängel, die er nicht selber beseitigen muss, hat der Mieter umgehend der Vermieterin zu melden und ihre Weisungen bezüglich Mangelbehebung zu befolgen. Für Auslagen im Zusammenhang mit Mängeln (wie Motorenöl, Ersatzteile, Reparaturkosten) ist vorgängig eine Kostengutsprache der Vermieterin notwendig. Im Rahmen einer Kostengutsprache getätigte Auslagen werden dem Mieter bei Rückgabe der Mietsache auf Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Reparaturen in Eigenregie des Mieters sind untersagt.

9. Verhalten bei Unfall und besonderen Ereignissen

Bei Ereignissen wie Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden muss der Mieter sofort die Polizei verständigen und einen Polizeibericht erstellen lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist nebst der Polizei auch die Vermieterin sofort zu kontaktieren. Der Mieter hat bei allen erwähnten Ereignissen, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Bei Unfall muss der Bericht insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden einzureichen.

10. Verbotene Nutzungen / Einreisebeschränkungen / Ausreisebeschränkungen

I.        Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a.       zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung.

b.       für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt.

c.       um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt.

d.       in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt.

e.       zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe.

f.        zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

g.       zur Weitervermietung.

 

II.       Die Benutzung des Fahrzeuges ist in folgenden Ländern gestattet:

a.       Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Österreich, Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden, Schweiz, Tschechien, Ungarn. Dies gilt auch für die Benutzung des Fahrzeuges auf Inseln innerhalb dieser Länder (ausgenommen: Azoren, Kanarische Inseln, Madeira und Überseegebiete). Die Benutzung des Fahrzeuges in Kroatien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters und Abschluss eines Grenzüberschreitungszuschlages gestattet und muss auf dem Mietvertrag ausgewiesen sein. Der Grenzüberschreitungszuschlag deckt nicht allfällige im Ausland erhobene Abgaben, Vignetten, Maut- oder andere mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundene Gebühren; solche sind vom Mieter selbst zu bezahlen. Die Benutzung des Fahrzeugs in allen anderen Ländern ist eine wesentliche Vertragsverletzung und bewirkt ein Ausserkrafttreten aller Haftungsbeschränkungen.

b.       Mit allen Fahrzeugen der Kategorien U… (Premium Elite), L... (Luxury), W… (Luxury Elite), O… (Oversize), X... (Special) ist der Grenzübertritt nach Kroatien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ausdrücklich untersagt. Fahrzeuge mit 6 und mehr Sitzplätzen (Busse) sind davon ausgenommen.

 

III.      In der Schweiz wohnhafte Mieter sind dazu verpflichtet, bei Miete eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen die Schweiz innert 48 Stunden zu verlassen und damit nicht in die Schweiz zurückzukehren.

11. Haftung des Mieters

a.       Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden), welcher der Vermieterin durch gesetz- oder vertragswidriges oder unsorgfältiges Handeln des Mieters oder seiner Hilfspersonen entsteht.

b.       Der Mieter haftet für alle Schäden (insbesondere Reifen- und Glasschäden) unabhängig davon, ob ihn daran eine Verantwortung trifft. Als „leichte Schäden“ gelten solche, welche den Betrag von CHF 750 nicht übersteigen und die in der am Vermietschalter ausgehängten detaillierten Auflistung „leichter Schäden“ und Reparaturkosten enthalten sind. Der Mieter hat die Kenntnisnahme dieser Schadensliste im Mietvertrag zu bestätigen.

c.       Im Übrigen haftet der Mieter insbesondere für alle Mängel bzw. Beschädigungen des Mietobjekts, welche er zu verantworten hat. Dies umfasst namentlich, aber nicht ausschliesslich Schäden, die entstehen: durch Betankung mit dem falschen Kraftstoff, Nichtbeachtung der Maximalhöhen bei Garageneinfahrten, Unterführungen u.ä.; bei unsachgemässem Gebrauch von Schneeketten, Skiträgern, unachtsamer Beladung von Skiträgern, unsorgfältiger Handhabung des Fahrzeuginnern (insbesondere Zigarettenlöcher, Risse und Flecken auf Polster und Teppichen), Fahrten abseits der Strasse und allgemein unvorsichtiger Handhabung (insbesondere Schäden am Unterboden wie Lenkung-, Getriebe-, Aufhängungs-, Federungsschäden sowie Schäden an Achsteilen, Schwelle, Ölwanne, Leitungen, Auspuffanlage, Abschirmblechen und Abdeckungen), falscher Manipulation von Fahrzeugen (mechanische Schäden an Kupplung, Getriebe, Aufhängung usw., welche von den Vertragsgaragen nicht in Garantie übernommen werden), falscher Handhabung von Cabriolet-Verdecken (insbesondere Nichtverschliessen des Verdecks bei Regen, Wind usw.).

d.       Der Umfang der Haftung beinhaltet die Reparaturkosten bzw. den Fahrzeugwert bei Totalschaden sowie den weiteren Schaden, wie beispielsweise Abschleppkosten, Kosten einer Expertise, Wertminderung des Mietobjekts, entgangene Mieteinnahmen, Anwaltskosten zuzüglich Administrationsgebühren.

e.      Soweit im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs Bussgelder, Strafen oder vom Mieter nichtbezahlte Gebühren (z.B. Autobahngebühren) anfallen, für welche die Vermieterin in Anspruch genommen wird, hat der Mieter den entsprechenden Betrag zuzüglich Administrationsgebühren der Vermieterin zu ersetzen. Ausgenommen sind Bussgelder, Strafen und Gebühren, welche wegen Verschuldens der Vermieterin anfallen. Bei Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder bei Nichtentrichtung von offiziellen Gebühren im In- und Ausland ermächtigt der Mieter die Vermieterin zur Herausgabe der Vertragsdaten an alle behördlichen Amtsstellen (Polizei, Anwaltschaften, Strassenverkehrsämter usw.) und an die von behördlichen Amtsstellen beauftragten privaten Firmen (z.B. Autobahnkonzessionäre oder Inkassobüros)  in der Schweiz und im Ausland. Soweit erforderlich werden die personenbezogenen Daten des Mieters von der Vermieterin oder hinzugezogenen Dritten unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Nähere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung der Vermieterin zu entnehmen.

f.        Wird eine Deckung nach den Grundsätzen des Kollision-/Unfall-/Diebstahlschutzes vereinbart, reduziert sich der Umfang der Haftung des Mieters auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt pro Ereignis, wobei für gewisse Pakete ein Mindestalter gilt (z.B. gilt beim PREMIUM Paket das Mindestalter 26 Jahre für alle auf dem Mietervertrag registrierten Lenker). Die Haftungsreduktion/-befreiung gilt nicht für die unter Ziffer 11c aufgeführten Schäden, sofern im konkreten Fall keine Deckung für den Schaden der Vermieterin besteht. Die Haftungsreduktion/-befreiung gilt zudem nicht für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker oder zu verbotenem Zweck entstehen, bei Unfallflucht des Mieters und bei nach SVG vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut entstehen.

g.       Eine allfällige Haftungsbefreiung des Mieters durch die Vermieterin ist im Übrigen nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt.

12. Gebühren für „leichte Schäden“

Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird die Vermieterin, gemeinsam mit dem Mieter, in Übereinstimmung mit der detaillierten Auflistung leichter Schäden und Reparaturkosten, die am Vermietschalter aushängt und deren Kenntnisnahme der Mieter zu erklären hat, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren leichten Schäden an einem Fahrzeug dokumentieren.

                       
Im Rahmen der derzeit geltenden Allgemeinen Mietbedingungen werden leichte Schäden folgendermassen definiert:

a.       als Schäden, deren Reparaturkosten weniger als CHF 750 (siebenhundertfünfzig) betragen und

b.       die in der am Schalter ausgehängten Schadensliste aufgeführt sind.

                       
Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden mit entsprechenden Unterschriften von Seiten der Vermieterin und des Mieters im Mietvertrag zu dokumentieren. Am Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte leichte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden neue leichte Schäden umgehend vermerkt, bestätigt, von der Vermieterin und dem Mieter unterzeichnet und diesem entsprechend der Reparaturkostenliste, die am Schalter aushängt, in Rechnung gestellt. Wo diese Option zur Verfügung steht, erklärt der Mieter sein Einverständnis mittels einer elektronischen Unterschrift oder durch das Unterschreiben eines entsprechenden Schriftdokuments. Kosten dieser Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren, Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten in Rechnung gestellten Reparaturkosten unterliegt denselben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung.

13. Fahrzeuglokalisation

Die Fahrzeuge können zwecks Lokalisation mit Systemen zur Ortung und Tracking-Systemen ausgestattet sein. Der Mieter gibt der Vermieterin ausdrücklich die Einwilligung zur Ortung/zum Tracking wenn a) das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück gebracht wird b) das Fahrzeug ausserhalb des vertraglich vereinbarten Gebietes genutzt wird c) es gestohlen wird d) im Falle eines Unfalls. Die Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten dient ausschliesslich dem Zweck des Schutzes der Fahrzeugflotte. Die Vermieterin kann aufgrund Anordnung behördlicher Stellen zur Herausgabe dieser Daten verpflichtet werden.

14. Haftung der Vermieterin

Die Vermieterin haftet für Schäden des Mieters, welche durch einen Mangel des Fahrzeuges entstanden sind, nach den Voraussetzungen von Art. 259a und 259e OR, soweit die Haftung nicht durch eine Individualabrede anders geregelt wird. Im Übrigen wird jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber dem Mieter und allfälligen weiteren aus dem Vertrag berechtigten Personen ausgeschlossen, soweit die Vermieterin den Schaden nicht absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Die Vermieterin haftet nicht für Schaden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht wurde.

15. Retentionsrecht

Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber AMAG Services AG ist wegbedungen.

16. Abänderungen des Vertrages

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

 

17. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist Zürich.

 
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