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Allgemeine Mietkonditionen Allgemeine Mietkonditionen Europcar AMAG Services AGDie Mietbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Automietvertrages. Bei dessen Unterzeichnung bestätigt der Mieter, die Mietkonditionen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren. Im Nachfolgenden wird Europcar AMAG Services AG als Vermieterin bezeichnet. 1. Fahrzeugübernahme Der Mieter übernimmt das Fahrzeug mit einem vollen Tank und in betriebssicherem, sauberem Zustand. Jegliches Zubehör wie Schneeketten, Kindersitze, CD-ROM für das Navigationssystem usw. ist auf dem Mietvertrag vermerkt und in tadellosem Zustand. Beanstandungen seitens des Mieters müssen der Vermieterin vor Mietbeginn gemeldet werden. 2. Fahrzeugrückgabe Der Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der im Mietvertrag angegebenen Mietzeit der Vermieterin an dem im Mietvertrag angegebenen Ort während den Öffnungszeiten zurückzugeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten endet das Mietverhältnis nicht mit dem Hinterlegen des Autoschlüssels, gleich an welchem Ort. Das Mietverhältnis und die Haftung des Mieters enden erst bei der Inbesitznahme des Wagens, der Wagenschlüssel und der Wagenpapiere durch einen Angestellten der Vermieterin oder einer von ihr beauftragten Person. Das Fahrzeug sowie sämtliches von der Vermieterin zur Verfügung gestelltes Zubehör muss der Vermieterin bei der Fahrzeugrückgabe in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Bei Verlust oder Beschädigung des Zubehörs wird dieses dem Mieter in Rechnung gestellt. 3. Verlängerung der Mietdauer Eine Verlängerung des Mietverhältnisses ist nur mit der Zustimmung der Vermieterin vor Beendigung des laufenden Mietverhältnisses möglich. Dazu muss eine zusätzliche Depotleistung, welche die Kosten der verlängerten Mietdauer deckt, geleistet werden. Die Vermieterin kann ohne Angaben von Gründen die Verlängerung verweigern. Auf Verlangen der Vermieterin muss der Mieter das Fahrzeug an einer Europcar-Station vorführen. 4. Mindestalter des Mieters und der/des Lenker(s)/Führerausweis Für alle Fahrzeuge ist das Mindestalter des Mieters und der/des Lenker(s) 20 Jahre, mit Ausnahme von Luxus- und Spezialfahrzeugen, für welche das Mindestalter 25 Jahre beträgt. Bei Fahrzeugen mit 8-16 Sitzplätzen gilt das Mindestalter von 21 Jahre (20 Jahre für Mieter und der/des Lenker(s) mit einem alten, blauen CH-Führerausweis). Für Mieter und Lenker unter 25 Jahren wird pro Miettag eine zusätzliche Gebühr erhoben, ganz gleich welche Fahrzeugklasse angemietet wird. Der Lenker des Mietfahrzeugs muss seit mindestens einem Jahr im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein. 5. Berechtigte Lenker Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und dem Lenker, welche der Vermieterin bekanntgegeben worden sind, gelenkt werden. Alle zusätzlichen Lenker müssen das festgesetzte Mindestalter erreicht haben und im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein, welcher vor der Anmietung der Vermieterin vorgelegt werden muss. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin Namen und Anschrift aller Lenker des Fahrzeuges bekanntzugeben. Der Unterzeichner des Mietvertrages bleibt jedoch vollumfänglich haftbar, auch wenn der Unterzeichner nicht gleichzeitig auch Lenker ist. 6. Mietpreis Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Die Mietdauer beträgt (sofern nicht anders auf dem Mietvertrag vermerkt) ein Miettag à 24 Stunden oder ein Vielfaches davon. Bei einer Zeitüberschreitung von 30 Minuten wird ein weiterer Miettag in Rechnung gestellt. Rückführungskosten, wenn diese vertraglich vereinbart worden sind, oder wenn der Mieter das Fahrzeug bei einer anderen als vertraglich vereinbarten Station zurückbringt, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern das Fahrzeug nicht mit vollem Tank zurückgegeben wird. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bussgelder und Strafen für die die Vermieterin in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden der Vermieterin verursacht worden. Der Mietwagen ist mit einer Autobahnvignette für die Schweiz versehen. Sämtliche anderen Strassenbenützungsabgaben, die aufgrund der vom Mieter/Lenker gewählten Strassen innerhalb und ausserhalb der Schweiz zusätzlich anfallen, sind vom Mieter zu entrichten bzw. der Vermieterin zu ersetzen. 7. Zahlungsweise Bei Anmietung ist eine Kaution mindestens in Höhe des zu erwartenden Endpreises zu leisten (keine Mieten mit Bar-Depot an den Flughäfen). Kann keine oder eine zu geringe Kaution hinterlegt werden, so hat die Vermieterin das Recht, dem Mieter (trotz allfällig erfolgter vorheriger Reservation) kein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Wird die Kaution mittels einer von der Vermieterin akzeptierten Kreditkarte geleistet, berechtigt der Mieter die Vermieterin beim Kartenaussteller ein Guthaben vorzubehalten, das allen voraussichtlichen Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag entspricht. Der Endpreis wird bei der Rückgabe des Wagens und Beendigung des Mietvertrages mit der geleisteten Kaution verrechnet. Für Luxus- und Spezialfahrzeuge werden zwei verschiedene Kreditkarten benötigt. Die Vermieterin ist ermächtigt und berechtigt, die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. Abschleppkosten, Kraftstoffkosten, Reparaturkosten) nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Zahlungsmittel zu berichtigen. Die Endrechnung gilt als genehmigt, sofern der Mieter diese nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich bei Europcar AMAG Services AG, Steinackerstr. 20, CH-8302 Kloten, beanstandet. Umrechnungsservice für Kreditkartenwährung Europcar bietet Auslandsreisenden, Visa- und MasterCard-Karteninhabern, die im Ausland ein Fahrzeug mieten, einen Umrechnungsservice für die Kreditkartenwährung. Dieser Service kann in neun europäischen Ländern (Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Österreich, Portugal, Spanien, Schweiz) gemäss den folgenden Bedingungen in Anspruch genommen werden: Weicht die Rechnungswährung des Karteninhabers von der Mietwährung ab, so hat der Mieter bei Mietbeginn die Möglichkeit, entweder in der Währung des Landes, in dem die Miete erfolgt (Mietwährung) oder in der Rechnungswährung der Kreditkarte zu zahlen. Erfolgt die Zahlung in der Rechnungswährung des Karteninhabers, so wird der Rechnungsbetrag von Europcar von der Mietwährung in die Rechnungswährung des Karteninhabers umgerechnet:
Kann die Umrechnung von Europcar oder seinem Partner Monex nicht durchgeführt werden, und zwar unabhängig vom Grund, oder wird sie vom Karteninhaber zum Zeitpunkt der Miete abgelehnt, erfolgt sie in der Mietwährung und wird anschliessend gemäss den Bankbedingungen des Karteninhabers umgerechnet. 8. Unterhalt/Reparaturen Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen nach bestem Wissen und Gewissen zu pflegen. Öl- und Schmierspesen sowie notwendige Reparaturen werden bei Ende der Miete zurückerstattet, sofern das vorherige Einverständnis der Vermieterin eingeholt wurde. Der Mieter ist jedoch voll verantwortlich für alle Schäden, die aus Nachlässigkeit entstehen, beispielsweise wegen Unterlassung der Kontrolle von Öl, Wasser oder Reifendruck. Insbesondere ist der Mieter für alle Schäden haftbar, welche durch Einfüllen des falschen Kraftstoffes entstehen. 9. Verbotene Nutzungen/Einreisebeschränkungen I. Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden: a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und zur Fahrschulung. b. für den Transport von Waren oder Personen gegen Entgelt. c. um ein anderes Fahrzeug zu ziehen, zu schleppen oder anderweitig zu bewegen, sofern es sich beim Mietfahrzeug nicht um ein dafür vorgesehenes Fahrzeug handelt. d. in überladenem Zustand, d.h. mit einer Personenzahl bzw. einer Nutzlast, welche die im Fahrzeugausweis angegebenen Werte übersteigt. e. zur Beförderung entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe. f. zur Begehung von Zollvergehen und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. g. zur Weitervermietung. II. Die Benutzung des Fahrzeuges ist in folgenden Ländern gestattet: a. Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Österreich, Spanien, Schweden, Schweiz. Dies gilt auch für die Benutzung des Fahrzeuges auf Inseln innerhalb dieser Länder. Davon ausgenommen sind die Kanarischen Inseln und Inseln ausserhalb Europas (z.B. Insel Martinique, die zu Frankreich gehört). Die Benutzung des Fahrzeugs in allen anderen Ländern ist eine wesentliche Vertragsverletzung und bewirkt ein Ausserkrafttreten aller Haftungsbeschränkungen. b. Mit allen Fahrzeugen der Kategorie P... (Premium), L... (Luxury), X... (Special) ist der Grenzübertritt nach Italien ausdrücklich untersagt. Fahrzeuge mit 6 und mehr Sitzplätzen (Busse) sind davon ausgenommen. III. In der Schweiz wohnhafte Mieter sind dazu verpflichtet, bei Miete eines Fahrzeuges mit ausländischem Nummernschild die Schweiz innert 48 Stunden zu verlassen und damit nicht in die Schweiz zurückzukehren. 10. Schadenereignis Der Mieter hat nach Unfall, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust, Brand, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei zu verständigen, und einen Polizeibericht erstellen zu lassen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat der Vermieterin, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Bei Diebstahl, Verlust oder Veruntreuung des Fahrzeuges ist sofort die Polizei und die Vermieterin zu informieren. Fahrzeugschlüssel, ein Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie der Polizeibericht sind bei der Vermieterin innerhalb von 24 Stunden nach dem Diebstahl einzureichen. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin zur Einsicht jeglicher relevanter Akten bei allen Amtsstellen. 11. Haftung des Mieters Eine Haftungsbefreiung kann von keinem Angestellten der Vermieterin oder von ihr beauftragten Personen mündlich erteilt werden. Sie bedarf in jeglichem Fall der schriftlichen Form. b. Bei Unfall- und Reifenschäden, Diebstahl (Einbruch-Diebstahl/Veruntreuung usw.), Verlust oder unsachgemässer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäss Ziffer 5, 8, 9 und 10 dieser Bedingungen haftet der Mieter für reine Reparaturkosten. Bei Totalschaden haftet der Mieter maximal für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, sofern er oder der Lenker den Schaden verschuldet hat. Daneben hat der Mieter der Vermieterin auch etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, entstandener Mietausfall, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und Verwaltungskosten zu ersetzen. c. Der Mieter haftet für Schäden, welche auf Unruhen, Naturereignisse und Grossveranstaltungen und insbesondere bei Schäden am Dach/Hochbau des Fahrzeuges, die auf Nichtbeachtung der Maximalhöhen (bei Garageneinfahrten, bei Unterführungen und ähnlichem) zurückzuführen sind. Sämtliche Schäden am Unterboden des Fahrzeuges werden dem Mieter vollumfänglich in Rechnung gestellt. d. Wird eine Versicherung nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung vereinbart (CDW, THW, LDW, SLDW), haftet der Mieter im Schadenfall maximal bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht für die unter der Ziffer 11c aufgeführten Schäden. e. Die Haftungsbefreiung entbindet nicht von den Verpflichtungen in Ziffern 5, 8, 9 und 10 dieser Bedingungen. Der Mieter haftet voll bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Lenker (Ziff. 5) oder zu verbotenem Zweck (Ziff. 9) entstehen. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäss Ziffer 10 verletzt, haftet er ebenfalls voll. Ferner haftet der Mieter voll bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger (im Sinne des SVG) Verursachung eines Schadens, insbesondere durch Übermüdung, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit sowie bei Schäden, die durch das Ladegut oder durch unsachgemässe Bedienung, insbesondere Falschtankung, entstehen. f. Der Mieter haftet nicht für Feuer-, Schnee-/Erdrutsch- und Elementarschäden, sofern den Mieter am Schadenereignis kein Verschulden trifft. 12. Gebühren für «leichte Schäden» Sowohl bei der Anmietung als auch bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird die Vermieterin, gemeinsam mit dem Mieter, in Übereinstimmung mit der detaillierten Auflistung leichter Schäden und Reparaturkosten, die am Vermietschalter aushängt und deren Kenntnisnahme der Mieter zu erklären hat, in der Mietvereinbarung alle sichtbaren leichten Schäden an einem Fahrzeug dokumentieren. Im Rahmen der derzeit geltenden Allgemeinen Mietbedingungen werden leichte Schäden folgendermassen definiert: a. als Schäden, deren Reparaturkosten weniger als siebenhundertfünfzig (750) Schweizer Franken betragen und b. die in der am Schalter ausgehängten Schadensliste aufgeführt sind. Bei der Anmietung ist ein unbehobener Schaden mit entsprechenden Unterschriften von Seiten der Vermieterin und des Mieters im Mietvertrag zu dokumentieren. Am Ende des Mietzeitraums, d.h. bei der Rückgabe, sind neu festgestellte leichte Schäden in der Mietvereinbarung aufzuführen. Zu diesem Zeitpunkt werden neue leichte Schäden umgehend vermerkt, bestätigt, von der Vermieterin und dem Mieter unterzeichnet und diesem entsprechend der Reparaturkostenliste, die am Schalter aushängt, in Rechnung gestellt. Wo diese Option zur Verfügung steht, erklärt der Mieter sein Einverständnis mittels einer elektronischen Unterschrift oder durch das Unterschreiben eines entsprechenden Schriftdokuments. Kosten dieser Art werden dem Mieter direkt von der Vermieterin in Rechnung gestellt und umfassen sowohl die Kosten für die Schadensbehebung als auch Bearbeitungsgebühren, Immobilisierungskosten, Ersatzteilkosten und Arbeitskosten. Die Begleichung der oben genannten in Rechnung gestellten Reparaturkosten unterliegt den selben Zahlungsbedingungen wie die Zahlung der Mietvereinbarung. 13. Haftung der Vermieterin Die Vermieterin übernimmt keine Haftung gegenüber dem Mieter oder Drittpersonen für Unfälle oder Schäden, die sich während der Mietdauer ereignen. Ebenso ist die Vermieterin nicht für Schäden haftbar, die als Folge von Mängeln am Fahrzeug entstehen, es sei denn, diese Mängel seien durch die Vermieterin absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden. 14. Retentionsrecht Jegliches Retentionsrecht des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber Europcar AMAG Services AG ist wegbedungen. 15. Abänderungen des Vertrages Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 16. Anwendbares Recht/Gerichtsstand Dieser Vertrag untersteht Schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Zürich. |
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